SCB und Justiz: Vorsicht beim Handshake!

Vor dem Spiel und nach dem Spiel gibt’s Handshake. Doch kann es vorkommen, dass dieses Ritual «ausser Kontrolle gerät». So auch in einem Fall, in den der SC Brühl involviert war. Da hatte der Schiedsrichter den Eindruck, der Brühler Trainer habe bewusst zu fest zugedrückt. Der Fall landete vor dem Richter; der Vertreter des Brühler Trainers war Fabian Steuri, Rechtsanwalt, ehemaliger Spieler der ersten Mannschaft und Vorstandsmitglied des SCB. Er berichtet:

Die Rekurskommission des OFV hatte im Herbst einen Fall zu beurteilen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Nach einem Fussballspiel bezeichnete der Schiedsrichter den Brühler Trainer und dessen Mannschaft als «schlechte Verlierer». Darauf wurde beim obligaten Handshake von Seiten des Trainers etwas länger und fester zugedrückt als sonst üblich. Das mindestens behauptete der Schiedsrichter; der Händedruck habe aber keine «erkenntlichen Schmerzen» verursacht, das sagten Augenzeugen (in Anbetracht der Statur des Trainers wäre dies wohl auch nicht so einfach gewesen).
Der Schiedsrichter wertete den Händedruck aber als Unsportlichkeit, was eine Strafverfügung des Fussballverbandes nach sich zog. Dagegen rekurrierten sowohl der betroffenen Trainer als auch der SC Brühl als Verein. Die Rekurskommission des OFV hatte somit über die juristisch nicht ganz simple Frage zu urteilen, ob ein um Nuancen stärkerer Händedruck als unsportliches Betragen zu taxieren sei. Nicht ganz einfach, wird doch in den Fussballregeln unter «Regel 12 – Fouls und unsportliches Betragen» das Händeschütteln nicht explizit erwähnt.
Im Sinne der Regel 12 ist von einem unsportlichen Betragen auszugehen, wenn eine Handlung im Gegensatz zur sportlichen Gesinnung steht. Dabei ist nicht das subjektive Empfinden des Schiedsrichters, sondern eine objektive Betrachtungsweise entscheidend. Die Handlung ist somit so zu beurteilen, wie sie ein durchschnittlicher Schiedsrichter wahrnehmen würde.

«Opfer» und «Täter» treffen sich im Gerichtsaal
Genau diese Abwägungen hatten im September drei Richter am Sitz des Kreisgerichts Lichtensteig zu treffen. Lichtensteig deshalb, weil der dortige Gerichtspräsident auch der Vorsitzende der Rekurskommission des OFV ist. Ebenfalls zugegen: Der beschuldigte Händedrücker, mittlerweile Rekurrent, sein Anwalt, ein Vertreter des OFV und das Opfer als Zeuge. Zur konkreten Tat stellten die Richter zunächst fest, dass der zusätzliche Händedruck tatsächlich überflüssig gewesen sei. Jedoch sei die Reaktion des Trainers in einem gewissen Masse verständlich – insbesondere aufgrund der vorangegangenen Bezeichnung als schlechte Verlierer. Die Richter erwogen weiter, dass der Händedruck von einem durchschnittlich empfindsamen Schiedsrichter wohl ohne weiteres hingenommen worden wäre und der lange und überharte Händedruck klar von massiven Vergehen wie Stossen, Zerren oder gar Schlagen des Schiedsrichters zu unterscheiden sei. Unter Berücksichtigung der Umstände kam die Rekurskommission daher zum Schluss, die Schwelle zur Unsportlichkeit sei im konkreten Fall noch nicht überschritten gewesen; sie sah folglich von einer Bestrafung des Trainers ab.

Und was wir daraus lernen können
Welche Handlungsanweisung lässt sich aufgrund des Urteils ableiten? Mit einem Augenzwinkern ist ein harter Händedruck unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Es bedarf einer Provokation des Schiedsrichters (als Agent Provocateur).
Der Händedruck darf beim Gedrückten keine Schmerzen hervorrufen.

Als generelle Weisheit lässt sich jedoch festhalten, dass derartige Reaktionen zu unterlassen und keinesfalls empfehlenswert sind.

Ob sich die Parteien nach dem Prozess per Handschlag verabschiedeten, ist nicht überliefert. Fabian Steuri

Dieser Artikel wurde im letzten Kronen Journal, Ausgabe Nr. 1 / Dez. 2017 veröffentlich. Weitere spannende Artikel finden Sie in unserer online-Ausgabe.